Steuern und Photovoltaik

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen Sie einen Gewerbebetrieb anmelden, da Sie mit dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) einen Vertrag über die Lieferung von Strom abschließen. Selbst wenn Sie keinen Vertrag mit dem EVU abschließen, was nicht verpflichtend ist, so stellt die Einspeisung von Strom ein anmeldepflichtiges Gewerbe dar.Steuern Paragraph

Je nach Betriebsgröße und Rechtsform sind Sie zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

Als Unternehmer unterliegen die Erträge der Stromerzeugung der Umsatzsteuer. Sie stellen dem Energieversorgungsunternehmen 19 % Umsatzsteuer in Rechnung und müssen diese ans Finanzamt abführen. Dafür bekommen Sie die Ihnen berechnete Vorsteuer aus der Anlage wieder zurück. Sie haben also den Vorteil des Vorsteuerabzugs.

Bei kleinen Photovoltaikanlagen im privaten Bereich, werden Sie nicht mehr als 17.500,-  EUR Jahresumsatz erzielen und können als Kleinunternehmer auf diese Regelung verzichten. Das ist aber nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Sie sollten sich dazu von Ihrem Steuerberater beraten lassen.

Neben der Umsatzsteuer unterliegt das Unternehmen der Gewerbesteuer. Grundlage für die Erhebung durch die jeweilige Stadt/Gemeinde ist der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag. Der darauf durch die Stadt bzw. Gemeinde anzusetzende Hebesatz variiert von Stadt/Gemeinde zu Stadt/Gemeinde. Bei der Festsetzung des Messbetrages gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften zunächst ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro, bevor Gewerbesteuer anfällt. Kapitalgesellschaften haben bereits ab dem ersten Euro ihren Gewinn zu versteuern.

Referenz:
Steuerberater Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Gesellschafter der in Stade, Genthin und Bremervörde ansässigen Steuerberatungskanzlei Oßenbrügge und Partner GbR
( Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt )