Förderung einer Photovoltaikanlage auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) soll gemäß seinem Zweck (§ 1 Abs. 1) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern, fossile Energieressourcen schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien fördern.
Es dient somit insbesondere dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Regelungen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Erdöl, Erdgas oder Kohle und Kernkraft verringert werden soll. Das deutsche EEG gilt als Erfolgsgeschichte des Modells der Einspeisevergütung und wurde von 47 Staaten als Vorbild für ihre eigenen Förderinstrumente herangezogen.
1. Welche Förderung kann ich erhalten?
Sie erhalten eine erhöhte Einspeisevergütung für den erzeugten Solarstrom, den Sie in das öffentliche Stromnetz eingespeisen.
2. Welche Vergütung bekomme ich für den eingespeisten Solarstrom den meine Photovoltaikanlage erzeugt?
Für Anlagen, die nach dem 1.7.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten die unten aufgeführten Einspeisevergütungen. Diese werden gleichbleibend 20 Jahre plus dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage vom Netzbetreiber gezahlt. Unterschieden wird bei der Vergütungshöhe nach Anlagenstandort (Gebäude oder Freifläche) und Leistungsklasse.
Freiflächenanlagen (auf Gewerbegebieten, versiegelten Flächen, etc.) erhalten 25,02 Cent/kWh
PV-Anlagen an oder auf Gebäuden oder an Lärmschutzwänden erhalten eine nach der Leistungsgröße der Anlage gestaffelte Einspeisevergütung.
Der Begriff „Gebäude“ beruht auf den Definitionen der Landesbauordnungen sowie der Musterbauordnung. Danach handelt es sich um selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Der Begriff wird durch die zuständigen Behörden teilweise unterschiedlich ausgelegt. In Streitfällen muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Im Gesetz explizit als Gebäude erwähnt werden Carporte und Tankstellendächer. Diese gelten laut EEG auch als Gebäude.
Berechnung der Einspeisevergütung bei Anlagen, die größer als 30, 100 oder 1000 kW sind.
Beispiel Juli 2010: Bei einer 40 KW-Anlage auf einem Dach werden die ersten 30 kW (3/4) mit 34,05 Cent/kWh vergütet und die verbleibenden 10 kW (1/4) mit 32,39 Cent/kWh. Die Mischvergütung beträgt 33,64 Cent/kWh
Mehrere PV-Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Ermittlung der Vergütungshöhe für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sich die Anlagen auf einem Grundstück befinden und die Anlagen innerhalb von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt wurden.
Die Umsatzsteuer ist in den Mindestvergütungen nicht enthalten.
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Anlagen müssen netzgekoppelt betrieben werden. Die Aufnahme- und Zahlungsverpflichtung trifft den Netzbetreiber. Dieser muss den gesamten angebotenen Solarstrom vorrangig abnehmen und vergüten.
4. Wie beantrage ich die Fördermittel?
Die Netzbetreiber sind laut Erneuerbare-Energien-Gesetz dazu verpflichtet, den gesamten Strom Ihrer Anlage vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Der Anschluss der Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz wird dem Netzbetreiber lediglich angezeigt. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich, in vielen Fällen wird sogar davon abgeraten.
5.Wann wird mir die Vergütung ausgezahlt?
Das Gesetz schreibt die Häufigkeit der Zahlungen für den erzeugten und in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom nicht vor. Von einer jährlichen Zahlung, wie sie einige Netzbetreiber anbieten, ist abzuraten, da dadurch Zinsverluste entsehen. Die Vergütung sollte monatlich –zumindest quartalsweise- gezahlt werden, bzw. sollten Abschläge analog der Abschlagszahlungen bei Strombezug vereinbart werden. Diese können dann evt. nach dem ersten Betriebsjahr der Anlage den Einspeisewerten angepasst werden.
6. Kombination mit anderen Programmen
Die erhöhte Einspeisevergütung ist mit anderen Förderprogrammen (z.B. Darlehensprogrammen der KfW-Förderbank) koppelbar.
Aktuelle Vergütungssätze ab dem 01.01.2011 finden Sie hier im Downloadbereich.